Diese Meldung war vom 11.02.2022 bis zum 18.02.2022 gültig
Meldung für Spanien (ES)
Grund letzte Änderung: Aktuelles – COVID-19 (Besonderheiten auf den Inseln)
Lagen können sich schnell verändern und entwickeln. Insbesondere die COVID-19-Bestimmungen unterliegen laufenden Änderungen.
Wir empfehlen Ihnen:
- Verfolgen Sie Nachrichten und Wetterberichte.
- Achten Sie auf einen ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz.
- Abonnieren Sie unseren Newsletter oder nutzen Sie unsere App „Sicher Reisen".
- Folgen Sie uns auf Twitter: AA_SicherReisen
- Registrieren Sie sich in unserer Krisenvorsorgeliste.
- Erkundigen Sie sich vorab bei den Behörden/Botschaften Ihres Reiselandes zu den aktuell geltenden, verbindlichen Einreisebestimmungen sowie bei Flug- und Bahngesellschaften nach den geltenden Beförderungsbestimmungen.
- Beachten Sie unseren Haftungsausschluss und den Hinweis zu Inhalten anderweitiger Anbieter.
Aktuelles
COVID-19
Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Spanien, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, wird gewarnt.
Epidemiologische Lage
Spanien ist von COVID-19 stark betroffen. Spanien ist, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln, als Hochrisikogebiet eingestuft. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Spaniens.
Die Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien ist grundsätzlich möglich. Reisende, die nach Spanien auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, inkl. Transitreisende, müssen ein Formular im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle ausfüllen, das einen QR-Code erzeugt, der beim Check-in und bei Einreise vorgelegt werden muss. Dies kann auch über die kostenfreie SpTH-App erfolgen. Der generierte QR-Code kann auch als Papierausdruck vorgelegt werden.
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, sich vor Abflug das elektronische Einreiseformular (QR-Code) vorlegen zu lassen. Falschangaben oder das Fehlen des QR-Codes können mit Geldstrafen geahndet werden. Wichtig: Das Formular kann maximal 48 Stunden vor geplanter Einreise ausgefüllt werden. Die Sitzplatznummer kann auch nachträglich in das bereits ausgefüllte elektronische Formular eingetragen werden. Der QR-Code wird jedoch erst generiert, wenn der Reisende die Sitzplatznummer in das Formular einträgt.
Die spanische Regierung veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der als Risikogebiete eingestuften Länder. Deutschland ist als Risikogebiet eingestuft. Für alle Reisenden ab einem Alter von 12 Jahre, die sich in einem Risikoland/-gebiet aufgehalten haben, gilt die Verpflichtung, einen der folgenden Nachweise mitzuführen:
- entweder ein negatives Testergebnis; anerkannt werden: Nukleinsäureamplifikationstests, z.B. PCR-, LAMP-, oder TMA-Test oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Tests (sog. „Schnelltest“). Die Testung darf höchstens 72 Stunden (Nukleinsäureamplifikationstests) bzw. 24 Stunden (Antigen-Tests) vor Einreise vorgenommen worden sein. Der Nachweis des negativen Testergebnisses muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors, negatives Testergebnis.
- oder einen Nachweis über die vollständige bzw. Booster-Impfung gegen COVID-19. Im Falle einer Vollimpfung muss diese mindestens 14 Tage und darf höchstens 270 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) oder der WHO im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt sein. Der Nachweis der Impfung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat, zuständige Stelle.
- oder einen Nachweis, dass die Genesung von einer COVID-19-Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darf frühestens 11 Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.
Diese Verpflichtung gilt auch für Einreisende aus einem Risikogebiet in Frankreich, die auf dem Landweg nach Spanien einreisen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen.
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Nähere Informationen auf Spanisch finden sich auf dieser Webseite.
Bei Einreise findet regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde und eine visuelle Kontrolle des Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5° C oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Für die Einreise von außerhalb der EU setzt Spanien die EU-Ratsempfehlung zur teilweisen Aufhebung von Einreiseverboten für Drittstaaten für bestimmte Staaten durch die Verordnung des spanischen Innenministeriums um. Die Einreise aus anderen Ländern unterliegt an den EU-Außengrenzen weiterhin Einschränkungen, nicht jedoch aus Andorra und Gibraltar.
Die Grenzübergänge Ceuta und Melilla sind geschlossen.
Spanische Häfen sind für international verkehrende Kreuzfahrtschiffe wieder geöffnet.
Durch- und Weiterreise
Für die Einreise nach Portugal auf dem Landweg ist ein PCR-Test bzw. Antigen-Test verpflichtend, der höchstens 72 (PCR) bzw. 48 (Antigentest) Stunden vor Einreise erfolgt ist. Inhaber eines Digitalen COVID-Zertifikats der EU sind seit dem 6. Februar 2022 von der Testpflicht befreit. Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre. Weitere Informationen finden sich in den Reisehinweisen zu Portugal.
Reiseverbindungen
Das Flugangebot zwischen Deutschland und Spanien ist noch nicht wieder auf Vor-Pandemie-Niveau.
Beschränkungen im Land
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Einzelne Autonome Gemeinschaften können zudem Anmeldeerfordernisse bei Einreise aus bestimmten Gebieten in Spanien oder aus dem Ausland erlassen. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums.
In der Region Valencia gilt die 3G-Regel für Personen älter als 12 Jahre u.a. für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants, Diskotheken und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Weitere Informationen bieten die valencianischen Behörden.
In Andalusien gilt die 3G-Regel für Personen ab 12 Jahre u.a. für Restaurants und Freizeitangebote in geschlossenen Räumen. Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die andalusische Regionalregierung.
Informationen zu möglichen Einschränkungen in den übrigen Autonomen Gemeinschaften auf dem Festland werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Besonderheiten auf den Inseln
Für Reisende, die aus dem Ausland auf die Balearen reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien. Von Besuchern, die unmittelbar vom spanischen Festland oder den Kanaren auf die Balearen reisen, wird kein Test-, Impf- oder Genesungszertifikat verlangt.
Es gilt noch bis einschließlich 11. Februar 2022 die 3G-Regel u.a. für den Zugang zu allen Bars und Restaurants (auch Hotelrestaurants) in Innenräumen sowie für sämtliche Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Sportstudios, Clubs und Diskotheken.
Aktuelle und detaillierte Informationen sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen bietet die balearische Regionalregierung.
Für Besucher, die aus dem Ausland auf die Kanaren reisen, gelten die oben dargestellten Einreisebestimmungen für Spanien.
Personen, die älter als 12 Jahre und drei Monate sind und auf dem Luft- oder Seeweg aus einem anderen Teil Spaniens auf die Kanaren reisen, müssen bei Ankunft ein negatives Testzertifikat vorweisen (PCR-Test darf höchstens 72 Stunden, ein Antigentest maximal 48 Stunden alt sein). Wer ein digitales Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen kann, ist von der Vorlage eines Testergebnisses befreit. Eine elektronische Einreiseanmeldung ist bei Anreisen aus anderen Teilen Spaniens nicht erforderlich.
Auf den Kanaren existieren Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, bei sozialen Zusammenkünften und bei Kulturveranstaltungen. Immer häufiger wird der Zutritt von der Vorlage eines digitalen Impf-, Genesungs- oder Testzertifikats abhängig gemacht. Eine für alle Inseln einheitliche Regelung gibt es nicht. Einzelheiten sind der Internetseite des staatlichen kanarischen Fremdenverkehrsverbandes zu entnehmen.
Hygieneregeln
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung an allen öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch bei Großveranstaltungen im Freien besteht dann eine Maskenpflicht, wenn die Teilnehmer stehen, im Sitzen nur, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit Geldstrafen (ca. 100,- Euro) geahndet. Kinder unter sechs Jahre und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen.
Empfehlungen
- Seien Sie bei allen Reisen weiterhin besonders vorsichtig und beachten Sie unsere fortlaufend aktualisierte Infobox zu COVID-19/Coronavirus.
- Achten Sie bei Einreise nach Deutschland auf die geltenden Einreisevoraussetzungen zu Anmelde-, Quarantäne- und Nachweisregelungen (vollständige Impfung oder Genesenennachweis oder aktueller negativer COVID-19-Test).
- Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
Beachten Sie bei Flugreisen die Notwendigkeit eines Formulars im Spain Travel Health-Portal zur Gesundheitskontrolle vor Einreise.
Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium und der spanischen Regierung sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft.
Bitte beachten Sie bei Reisen aus oder nach Portugal die Reise- und Sicherheitshinweise zu Portugal.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtliche zuständige Stelle.
Sicherheit
Terrorismus
Die terroristischen Anschläge vom 17. August 2017 in Barcelona und Cambrils waren die ersten islamistischen Anschläge in Spanien seit 2004. Das spanische Innenministerium hat Sicherheitsmaßnahmen an belebten Orten und wichtigen Infrastruktureinrichtungen ergriffen. Es gilt seitdem weiterhin landesweit die zweithöchste Terrorwarnstufe.
- Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam.
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Sowohl in größeren Städten, insbesondere in Barcelona und Madrid, als auch in den touristischen Zentren und Ausflugszielen auf den Balearen, entlang der Mittelmeerküste sowie auf den Kanaren ist Vorsicht vor Taschendiebstahl und Kleinkriminalität angebracht. In Barcelona hat es zuletzt eine Zunahme von Vorfällen mit Gewaltanwendung gegeben. Weiterhin sind Einbrüche in Ferienunterkünfte zu beobachten.
Aufgrund der hohen Kriminalitätsrate in Tourismuszentren und der Gefahren des Drogenmissbrauchs sollte bei Jugendreisen besonderer Wert auf professionelle Betreuung und Aufsicht gelegt werden.
In der Urlaubszeit kommt es häufig zu Überfällen auf Touristen entlang der spanischen Autobahnen (insbesondere auf der A 7 zwischen der französisch-spanischen Grenzstation La Jonquera und Barcelona, aber auch danach). Die Betroffenen werden dabei von einem oder zwei auf gleicher Höhe fahrenden Fahrzeugen, häufig auch mit einem deutschen oder einem anderen ausländischen Kennzeichen, durch Hupen oder durch Werfen von Steinen auf vermeintliche oder tatsächliche Schäden am Fahrzeug (z. B. absichtlich herbeigeführte Reifenpanne) hingewiesen und es wird „Hilfeleistung“ angeboten.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher (z.B. im Hotel Safe) auf.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen (auch im Sicherheitsbereich), Bahnhöfen, in der U-Bahn, im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Machen Sie sich mit Sicherheitshinweisen der spanischen Polizei und für Besuche von Barcelona mit den Sicherheitstipps und Verhaltensregeln der Stadt vertraut.
- Halten Sie auf keinen Fall auf dem Seitenstreifen an, sondern fahren Sie bis zur nächsten Tankstelle oder belebten Raststätte weiter. Rufen Sie die Notrufnummer 112 an und schildern Sie den Vorfall.
- Lassen Sie beim Aufsuchen der nächsten Tankstelle, Raststätte oder Parkplatz keine offen sichtbaren (Wert-)Gegenstände im Fahrzeug liegen und schließen Sie das Fahrzeug ab – auch wenn Sie zu zweit sind.
- Vergewissern Sie sich, dass im Fall einer Panne der zu Hilfe gerufene Abschleppwagen das Symbol von „Autopistas“ oder das Symbol des von Ihnen angeforderten Pannendienstes trägt.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfsersuchen angeblicher Bekannter skeptisch, teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
Natur und Klima
Busch- und Waldbrände
An der Küste herrscht Mittelmeer- bzw. Atlantikklima, im Landesinneren meist Hochlandklima mit trockenen, kalten Wintern und heißen Sommern.
Vor allem in den Sommermonaten kommt es auf dem Festland wie auf den Inseln immer wieder zu zum Teil auch großflächigeren Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur auch in Tourismusgebieten muss in diesen Fällen gerechnet werden.
Überschwemmungen und Stürme
Am Ende des Sommers kommt es in vielen Landesteilen häufig zu wolkenbruchartigen Regenfällen, die die im Sommer ausgetrocknete Erde nicht aufnehmen kann. Die überall an der Küste vorzufindenden „ramblas“ (span: Flussbett) können sich dann unter Umständen in kürzester Zeit zu reißenden Flüssen entwickeln.
Im Mittelmeer kann es zu vereinzelten schweren Herbst- und Winterstürmen bis hin zu sogenannten Medicanes kommen.
Erdbeben und Vulkane
Die Kanarischen Inseln sind Vulkaninseln, der Pico de Teide auf Teneriffa ist einer der größten Inselvulkane der Welt. Neben den Kanaren liegen auch die Pyrenäen und der Süden Spaniens in einer seismisch aktiven Zone, weshalb es in diesen Regionen zu leichteren Erdbeben kommen kann.
Der am 19. September 2021 auf der Insel La Palma ausgebrochene Vulkan gilt seit dem 25. Dezember 2021 offiziell als erloschen. Seither kann La Palma wieder ohne Bedenken besucht werden. Ein Teil der Insel ist nach wie vor zum Sperrgebiet erklärt. Mehrere Straßenverbindungen sind unterbrochen.
- Beachten Sie unbedingt das Betretungsverbot der Sperrzonen auf La Palma und befolgen Sie die Anweisungen der lokalen Behörden.
- Informieren Sie sich über die Medien z.B. beim staatlichen meteorologischen Institut AMET.
- Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
- Machen Sie sich ggf. mit Verhaltenshinweisen bei Erdbeben und Vulkanenvertraut. Diese bieten die Merkblätter des Deutschen GeoForschungsZentrums.
- Im Fall einer Sturmwarnung beachten Sie die Hinweise zu Wirbelstürmen im Ausland.
Reiseinfos
Infrastruktur/Verkehr
Die Verkehrswege können aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein.
Es gibt ein Inlandsflugnetz, Fährverkehr zu den Inseln, Eisenbahnen mit gut ausgebauten Hochgeschwindigkeitsverbindungen und Busverbindungen. Mit Behinderungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr (auf dem Luft-, See- und Landweg) muss im Falle von Streiks gerechnet werden.
Mit Ausnahme von Stadtautobahnen in größeren Städten wird auf allen Autobahnen und vielen Schnellstraßen mit der Kennzeichnung „AP“ für Autopistas eine Maut erhoben, abhängig von der zurückgelegten Strecke und der Fahrzeugkategorie. An Mautstationen kann in bar oder mit Kreditkarte, jedoch nicht einer Bankkarte, bezahlt werden. Auf bestimmten mit „Telepeaje“, „VIA-T“ oder „T“ gekennzeichneten Fahrspuren kann die Maut auch mit der VIA-T Box automatisch entrichtet und damit Wartezeiten an Mautstellen vermieden werden.
In spanischen Städten gilt ein Tempolimit abhängig von der Anzahl der Fahrstreifen: Auf Straßen mit einer Fahrbahn pro Fahrtrichtung gilt ein Tempolimit von 30 km/h, auf Straßen mit einer einzigen Fahrspur für beide Fahrtrichtungen ohne Fahrbahnmarkierung und ohne Gehsteig sogar nur 20 km/h. Nur auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Richtung gilt innerorts weiterhin ein Tempolimit von 50 km/h. Weitere Informationen bietet die spanische Kraftfahrzeugbehörde.
In der Hauptstadt Madrid und in Barcelona gibt es Umweltzonen mit temporären und wetterabhängigen Fahrverboten, die zu beachten sind.
In Madrid gilt zudem eine permanente Fahrverbotszone in einem Kernbereich der Innenstadt. Diese ist mit roten Linien und entsprechender Beschilderung gekennzeichnet und darf nur noch von Fahrzeugen mit der spanischen Umweltplakette „0“ oder „Eco“ befahren werden. Diese Plakette ist für ausländische Reisende nicht erhältlich. Auf eine Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug in die Innenstadt von Madrid sollte daher verzichtet werden.
In Barcelona dürfen Fahrzeuge ohne Umweltplakette an Arbeitstagen von 7 bis 20 Uhr nicht mehr in die Umweltzone (ZBE) fahren. Die Regelung betrifft auch Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen. Diese können gegen eine Gebühr registriert werden, sofern sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Umweltplakette erfüllen. Notfalls können Ausnahmegenehmigungen für einen Tag (max. 10 pro Jahr) beantragt werden. Die Registrierung eines Fahrzeugs muss vorab erfolgen, die Bearbeitungszeit kann 15 Arbeitstage in Anspruch nehmen.
Auf Formentera wird vom 1. Juli bis 31. August die Anzahl der Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor begrenzt. Besucher mit Fahrzeug oder Motorrad benötigen dann eine kostenpflichtige Bewilligung, die beim Consell Insular de Formentera beantragt werden kann.
An Kreuzungen gibt es häufig eigene, zusätzliche Ampeln vor Zebrastreifen, die ein zweites Halten erforderlich machen.
Die Promillegrenze beträgt 0,5, für Fahranfänger in den ersten zwei Jahren und Berufsfahrer 0,3.
Gelbe Markierungen am Fahrbahnrand bedeuten absolutes Parkverbot, blaue eine Gebührenpflicht, grüne sind für Anwohner oder mit Parkschein.
Im Winter und Frühling sind in Nord- und Zentralspanien Verkehrsbehinderungen durch Schneefall und Überschwemmungen möglich. Mietwagen verfügen in aller Regel nur über Sommerreifen.
Folgende Grenzübergangsstellen zwischen Frankreich und Spanien sind in Guipuzcoa im Baskenland und in Navarra auf unbestimmte Zeit geschlossen:
- Die Fußgängerbrücke zwischen Irun und Hendaye,
- die Grenzübergangsstellen in Izpegi, Alduide und Iturzaeta.
Vom 1. November bis 31. März ist der Zutritt zur „Napoleonroute“ des Jakobswegs „Camino de Santiago Francés“ von der französischen Ortschaft Jean-Pied-de-Port nach Orreaga/Roncesvalles in Navarra, Spanien witterungsbedingt und aus Sicherheitsgründen untersagt. Verstöße werden mit hohen Bußgeldstrafen geahndet. Die alternative Strecke über Lucaide/Valcarlos nach Orreaga/Roncesvalles ist nicht betroffen. Nähere Informationen in englischer Sprache bietet Turismo Navarra.
Führerschein
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
LGBTIQ
Es gibt keine Hinweise auf besondere Schwierigkeiten, die Akzeptanz ist insbesondere in Großstädten gut ausgeprägt.
- Beachten Sie die allgemeinen Hinweise für LGBTIQ.
Rechtliche Besonderheiten
Der Besitz auch geringer Mengen von Drogen kann zur Verhaftung, der Besitz größerer Mengen zur Strafverfolgung und Verurteilung zu Haftstrafen führen.
In einigen Städten und Gemeinden wurde der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit verboten und der Verstoß kann zu sofort zahlbaren Geldstrafen führen. Die Regionalregierung der Balearen hat Anfang 2020 für die Touristenzentren der Balearen (Playa de Palma, Arenal, Magaluf/Mallorca und San Antoni/Ibiza) weitreichende Regelungen zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs erlassen und mit empfindlichen Strafen bewehrt. Dies beinhaltet z.B. die Einschränkung des All-Inclusive-Angebots bei alkoholischen Getränken in Hotels und das Verbot von Reiseangeboten, die den Alkoholkonsum fördern. Ferner wurde das in manchen Zentren praktizierte Balkonklettern und -springen verboten.
Geld/Kreditkarten
Zahlungsmittel ist der Euro. Das Abheben von Bargeld an Geldautomaten und die Bezahlung mit Kreditkarten sind überall möglich.
Einreise und Zoll
Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.
Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App "Zoll und Reise" finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Spanien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.
Flugreisen von und nach Deutschland können nur mit einem gültigen Reisedokument bzw. bei dessen Verlust mit einem von den deutschen konsularischen Vertretungen in Spanien ausgestellten Passersatzdokument angetreten werden, siehe hierzu Informationen der deutschen Vertretungen in Spanien.
Für Reisen auf Kreuzfahrtschiffen geben die Veranstalter die vorgeschriebenen Bestimmungen zur Ausweispflicht bekannt.
- Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Reiseveranstalter
Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.
Seit Anfang September 2019 benötigen allerdings spanische Minderjährige und somit auch deutsch-spanische Doppelstaater, die nicht in Begleitung eines Sorgeberechtigten reisen, für die Ausreise eine Ausreisegenehmigung. Deutsche Staatsangehörige, die nicht auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nach Auskunft des Ministerio del Interior hiervon nicht betroffen.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der EU. Die Kanarischen Inseln gehören nicht zum Steuergebiet der EU für Verbrauchs- und Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund unterliegt die Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten nach Deutschland den zollrechtlichen Beschränkungen einer Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Großbritannien, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Gesundheit
Aktuelles
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.
- Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im Merkblatt COVID-19, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
West-Nil-Fieber
Seit dem 13. August tritt West-Nil-Fieber gehäuft in der Provinz Sevilla auf, siehe Absatz West-Nil-Fieber. Die Übertragungssaison für West-Nil-Fieber reicht von Juni bis November.
Masern
Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko.
- Überprüfen Sie im Rahmen der Reisevorbereitung Ihren sowie den Impfschutz Ihrer Kinder gegen Masern und lassen diesen ggf. ergänzen.
Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.
Für die Einreise nach Spanien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfung ist eine Hepatitis A-Impfung empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung im Merkblatt Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Dengue-Fieber
Dengue-Viren werden in Spanien in Einzelfällen durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Es existiert weder eine Impfung bzw. Chemoprophylaxe noch eine spezifische Therapie gegen Dengue-Fieber, siehe Merkblatt Dengue-Fieber.
- Schützen Sie sich zur Vermeidung von Dengue-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.
West-Nil-Fieber
Beim West-Nil-Fieber handelt es sich um eine durch Zugvögel verbreitete, von tagaktiven Mücken auf den Menschen übertragene Viruserkrankung. In den Sommermonaten kann es in Spanien zu saisonalen Ausbrüchen kommen; aktuelle Fallzahlen bietet das ECDC. Die Infektion verläuft überwiegend klinisch unauffällig, in seltenen Fällen können jedoch schwere neurologische Symptome auftreten. Eine Schutzimpfung oder spezifische Behandlung existiert nicht, siehe Merkblatt West-Nil-Fieber.
- Schützen Sie sich zur Vermeidung von West-Nil-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.
Medizinische Versorgung
Soweit dringend erforderlich besteht in Spanien für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken). Ausführliche Informationen bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Länderinfos zu Ihrem Reiseland
Hier finden Sie Adressen zuständiger diplomatischer Vertretungen und Informationen zur Politik und zu den bilateralen Beziehungen mit Deutschland.
Weitere Hinweise für Ihre Reise
Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht unverändert fort.
Seit September 2014 drohen insbesondere die Terrororganisationen „Al Qaida“ und „Islamischer Staat“ (IS) mit Anschlägen gegen verschiedene Länder und deren Staatsangehörige. Es kam zu einer Reihe von Angriffen mit Schusswaffen, Sprengstoffanschlägen sowie Entführungen und Geiselnahmen.
Auch wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung deutscher Interessen im Ausland derzeit nicht vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch deutsche Staatsangehörige oder deutsche Einrichtungen im Ausland Ziel terroristischer Gewaltakte werden.
Als mögliche Anschlagsziele kommen besonders Orte mit Symbolcharakter in Frage. Dazu gehören bekannte Sehenswürdigkeiten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastruktur (insbesondere Flugzeuge, Bahnen, Schiffe, Busse), Wirtschafts- und Tourismuszentren, Hotels, Märkte, religiöse Versammlungsstätten sowie generell größere Menschenansammlungen.
Der Grad der terroristischen Bedrohung unterscheidet sich von Land zu Land. Eine Anschlagsgefahr besteht insbesondere in Ländern und Regionen, in denen bereits wiederholt Anschläge verübt wurden oder mangels effektiver Sicherheitsvorkehrungen vergleichsweise leicht verübt werden können, oder in denen Terroristen über Rückhalt in der lokalen Bevölkerung verfügen.
Genauere Informationen über die Terrorgefahr finden sich in den länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen. Diese werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.
Die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, ist im Vergleich zu anderen Risiken, die Reisen ins Ausland mit sich bringen, wie Unfällen, Erkrankungen oder gewöhnlicher Kriminalität, nach wie vor vergleichsweise gering. Dennoch sollten Reisende sich der Gefährdung bewusst sein.
Das Auswärtige Amt empfiehlt allen Reisenden nachdrücklich ein sicherheitsbewusstes und situationsgerechtes Verhalten. Reisende sollten sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in ihrem Reiseland informieren, sich situationsangemessen verhalten, die örtlichen Medien verfolgen und verdächtige Vorgänge (zum Beispiel unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen oder Bahnhöfen, verdächtiges Verhalten von Personen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden melden.
Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen sich unabhängig vom Land und der Dauer des Auslandsaufenthalts in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amts einzutragen:
Krisenvorsorgeliste
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts und werden fortlaufend aktualisiert. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen und stellen lediglich eine Hilfestellung seitens des Auswärtigen Amtes dar, sie können eine Information durch die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates jedoch nicht ersetzen.
Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Bitte beachten Sie, dass Gefahrenlagen oft unübersichtlich sind und sich rasch ändern können. Auch daher können mit größter Sorgfalt recherchierte Informationen unzutreffend oder unvollständig sein. Das Auswärtige Amt empfiehlt deswegen, dass Sie sich vor Reiseantritt etwa an Ihren Transportdienstleister sowie die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Ziellandes wenden.
Bitte beachten Sie auch, dass die Entscheidung über den Antritt einer Reise letztlich immer in Ihrer alleinigen Verantwortung liegt. Eine generelle Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden wird nicht übernommen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse oder Krankenversicherung, ob für Ihre Auslandsreise ein adäquater Krankenversicherungsschutz besteht, der auch die Kosten für einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt.
Ohne ausreichenden Versicherungsschutz sind vor Ort notwendige Kosten (z.B. Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten, Heimflug) grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu tragen und können schnell alle Ihre Ersparnisse aufzehren.
Es ist in vielen Ländern üblich, dass die von Ärzten bzw. Krankenhäusern in Rechnung gestellten Kosten noch vor der Entlassung zu begleichen oder gar vorzustrecken sind. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arzt/das Krankenhaus eine Ausreiseverweigerung für den Patienten erwirkt, wenn die Rechnung nicht beglichen wird.
Informationen zu Infektions- und Tropenkrankheiten:
Merkblätter zu häufigen Infektions- und Tropenkrankheiten zum Download
Viele Reiseandenken unterliegen strengen Einfuhrregeln. Informieren Sie sich rechtzeitig!
Bitte informieren Sie sich bereits vor Antritt Ihrer Reise darüber, welche Reiseandenken aus Artenschutzgründen nicht eingeführt werden dürfen. Nicht wenige Touristen erleben bei ihrer Rückkehr eine böse Überraschung, wenn das Erinnerungsstück vom Zoll beschlagnahmt wird oder sogar Strafen folgen. Auch wenn ein exotisches Souvenir noch so sehr durch seine Besonderheit und Einzigartigkeit beeindruckt - viele Tier- und Pflanzenarten, aus denen derartige Souvenirs hergestellt werden, sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Diese Souvenirs unterliegen strengen Einfuhrbestimmungen.
Der Zoll und das Bundesamt für Naturschutz haben für Reisende das Online-Portal Artenschutz im Urlaub für Reisende eingeführt. Hierüber können Sie sich genau informieren, welche Souvenirs aus welchen Ländern nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
Bitte tragen Sie nicht zum illegalen und schädlichen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen bei. Naturschutzorganisationen sowie Umwelt- und Zollbehörden raten dazu, kein Risiko einzugehen und grundsätzlich auf Mitbringsel zu verzichten, die aus Tieren oder Pflanzen gefertigt wurden. Sie empfehlen stattdessen landestypische Textilien, Keramik, Metall- und Glasarbeiten oder Malereien zu erwerben. Grundsätzlich sollten Sie beim Kauf von Tier- und Pflanzenprodukten Vorsicht walten lassen, wenn Sie deren Herkunft nicht nachvollziehen können. So fügen Sie der Tier- und Pflanzenwelt Ihres Ferienlandes keinen Schaden zu.
Bitte beachten Sie auch unsere Fragen und Antworten zum Thema „Sicherheitshinweise“
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
Quelle: Reise- und Sicherheitswarnungen Auswärtiges Amt